AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkleistungen der Fa. Schädler GmbH
Stand 06/2021

1. Vertragsgegenstand
a) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer.
b) Wir liefern und leisten ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
c) Die Geschäftsbedingungen werden durch die Auftragsbestätigung, die Annahme unserer Leistungen oder die Übernahme unserer Lieferungen anerkannt.
d) Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner.
e) Von unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, außer sie werden ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen uns obliegende Leistungen vorbehaltlos ausführen.
f) Wir sind berechtigt, diese Vertragsbedingungen nach Erteilung eines Auftrags und während der Auftragserfüllung zu ändern. Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen bei uns schriftlich widerspricht.

2. Vertragsannahme, Muster und Proben
a) Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen, dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Mündliche Absprachen sind im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht getroffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die elektrische Form.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Angeboten, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Leistungszeitraum, Lieferzeit
a) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Leistungszeitraums, bzw. Liefertermins gelten Zeiträume nur als annährend vereinbart. Der Beginn der Leistungs- oder Lieferfrist setzt die Abklärung aller zur Auftragsdurchführung notwendigen technischen, organisatorischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners ist Voraussetzung für unsere Leistungs- oder Lieferverpflichtung.
b) Auch bei der ausdrücklichen Vereinbarung eines verbindlichen Leistungs- oder Liefertermins steht dieser unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen und richtigen Vorbelieferung durch unsere Lieferanten.
c) Bei Leistungs- oder Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen oder sonstige unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, sind wir nach unserer Wahl von der Lieferung oder Leistung befreit bzw. berechtigt, die Lieferung oder Leistung für die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
d) Des Weiteren verlängert sich die Leistungs- oder Lieferfrist ohne besondere Vereinbarung automatisch um einen angemessenen Zeitraum bei Vertragsänderungen, soweit diese die ursprüngliche Lieferfrist
beeinträchtigen.
e) Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner im Falle des Eintritts einer Leistungs- oder Lieferverzögerung im Sinne des Absatzes (c) oder (d) und – sobald dies absehbar ist – die voraussichtliche Dauer einer daraus folgenden Leistungsverzögerung mitzuteilen.
f) Wird durch einen der in Absatz (c) genannten Umstände unsere Leistung auf Dauer unmöglich oder unzumutbar (wirtschaftliche Unmöglichkeit), werden wir von unserer Leistungsverpflichtung frei. Weitergehende Ansprüche, insbesondere etwaige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitig oder nicht vollständiger Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen sind ausgeschlossen, es sei denn uns, oder unseren leitenden Angestellten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
g) Unser Vertragspartner stellt uns die zur Arbeitsdurchführung erforderlichen Medien wie Strom, Druckluft und Wasser ausreichend zur Verfügung. Ferner hat er zur gewährleisten, dass während der Arbeiten freier Zugang zu allen Absperrarmaturen, dem Hausanschlussraum den einzelnen Rauchrohranschlüssen sowie zu den Reinigungsöffnungen gegeben ist. Leitungen und Rohre müssen im Bereich des Arbeitsplatzes im erforderlichen Abstand entweder entfernt oder fachgerecht isoliert sein. Ferner ist von unserem Vertragspartner ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeug und Kleidungsstücken kostenlos zu Verfügung zu stellen.
h) Unser Vertragspartner hat – soweit erforderlich – die behördlichen Genehmigungen für die Ausführung der Arbeiten – wenn nicht explizit anders vereinbart – auf seine Kosten zu veranlassen.
i) Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten in Teilleistungen berechtigt.
j) Etwaige Rohrleitungen und Kabel, die im Gebäude verbaut sind und die Erbringung unserer Leistungen erschweren bzw. Umplanungen erforderlich machen, sind rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten von unserem Vertragspartner bekannt zu geben. Sofern diese Bekanntmachung unterbleibt, sind wir für daraus entstandene Schäden, z. B. durch Anbohren von Leitungen oder Kabeln, nicht haftbar. Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten aufgrund solcher Leitungen berechtigen uns zur Geltendmachung und Abrechnung von Mehrkosten.

4. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang
a) Unser Vertragspartner hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl geschützt, aufzubewahren.
b) Vorzeitiger Monteurabruf oder von unserem Vertragspartner bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen hat in jedem Falle unser Vertragspartner zu sorgen.

5. Preise und Preisänderungen
a) Es geltend die in der Auftragsbestätigung, hilfsweise im Angebot ausgewiesenen Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Fracht- oder Transportkosten.
b) Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem bei uns am Tag der Lieferung oder Leistungsabgabe üblichen, gültigen Preisen berechnet.
c) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen.
d) Das vorgenannte Angebot beruht auf den bei Angebotsabgabe geltenden Vorschriften. Jegliche Änderung der Vorschriften nach Vertragsschluss führt zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung nach den Mehr- und Minderkosten, die durch die Änderung verursacht werden.
e) Als Arbeitszeit gelten auch anfallende Besprechungszeiten, die für das Be- und Entladen von unsererseits eingebauten Liefergegenständen bzw. Materialien und für die Entsorgung von ausgebauten Gegenständen bzw. des durch unsere Leistung verursachten Abfalls anfallende Zeiten sowie Fahrzeiten von unserem Firmensitz zu unseren Kunden und zurück.
f) Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden folgende Zuschläge (auch für den Störungsdienst) berechnet: Mo-Do ab 17:00 Uhr und freitags ab 13:00 Uhr +25%.
Samstags +50%. Sonn- und Feiertags +75%
g) Bei Störungseinsätzen wird ein Störungszuschlag von 99€ zzgl. MwSt. je Störung abgerechnet.

6. Herstellerbedingte Produktfort – oder Weiterentwicklungen
Soweit herstellungsbedingt von uns angebotene oder beauftragte Leistungen fort- oder weiterentwickelt werden, gelten diese Änderungen zum Vertragsinhalt als genehmigt, soweit dadurch der Gebrauchszweck der bestellten Ware nicht zu Lasten unseres Vertragspartners verschlechtert wird und es sich zumindest um eine gleichwertige Ausführung handelt.

7. Zahlungen, AUFRECHNUNGEN UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
a) Unsere Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzüge zu zahlen. Eine Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung.
b) Im Einzelnen vereinbarte Zahlungsziele sind von unserem Vertragspartner einzuhalten, er kommt im Falle der Nichtzahlung ohne weitere Mahnung in Verzug.
c) Unsere Rechnungen sind unabhängig von eventuell beantragen Fördermittel fällig. Zu erwartende Fördersummen dürfen nicht von unseren Rechnungen abgezogen werden.
d) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
e) Grundlage des Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung geben, z. B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten oder vom Vertrage zurückzutreten, falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige Sicherheit gestellt wird. Wir sind unter diesen Umständen auch berechtigt, die noch nicht ausgeführten Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen.
f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Forderungen stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

8. Kündigung
a) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird für beide Parteien dadurch nicht berührt.

9. Verjährung
a) Die Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme für Arbeiten an einem Bauwerk,
1. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
2. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
– bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
– nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
– und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
b) Abweichend von Satz a) beträgt die Verjährungsfrist für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen, für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat 2 Jahre.
c) Die Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs- , Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
d) Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),
– bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
– bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
– sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
e) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Abnahme, wobei die Inbetriebnahme oder Inbenutzungnahme der Anlage als Abnahme gilt, soweit nicht im engen zeitlichen Zusammenhang von unserem Vertragspartner die Abnahme insoweit ausdrücklich abgelehnt bzw. Mängel gerügt werden.
f) Unser Vertragspartner muss bei Lieferung einer Feuerstätte-, Kamin- oder Abgasanlage diese durch den Bezirksschornsteinfegermeister abnehmen lassen, wobei die rechtsgeschäftliche Abnahme unserer Leistungen hiervon unabhängig ist.

10. Mängelhaftung
a) Sind unsere Leistungen mangelhaft oder fehlen ihnen vertraglich vereinbarte Eigenschaften, wobei letztere nur dann vorliegen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt in einem angemessenen Zeitraum. Mehrfache Nachbesserungen gelten im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze als zulässig. Zumindest drei Nachbesserungsversuche gelten als zumutbar.
b) Schlägt eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehl oder wird sie von uns verweigert, bleibt unserem Vertragspartner das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Soweit durch uns Bauleistungen erbracht werden, ist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall stattdessen ein Kündigungsrecht.
c) Weitergehende Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflichten, insbesondere auf Schadensersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangener Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind ausgeschlossen, gleich auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten, es sei denn, die Ansprüche sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines unserer Organe oder unserer (leitenden) Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
e) Unser Vertragspartner ist für die durch Hitzeentwicklung im Kamin erforderlichen Abstände zu anderen Bauteilen bzw. die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen selbst verantwortlich. Die Bewertung und Prüfung dessen ist nicht Vertragsbestandteil des vorliegenden Auftrages.
f) Die für Kamine und Abgasanlagen angegebenen Temperaturhöchstwerte dürfen durch den Betrieb von unserem Vertragspartner nicht überschritten werden.
g) Bei Elektro-, Gas- oder sonstigen Versorgungsleitungen müssen die erforderlichen Abstände und Sicherheitseinrichtungen laut Herstelleranweisungen durch unseren Vertragspartner berücksichtigt werden.
h) Die durch den Betrieb erforderlichen Wartungsarbeiten, wie Reinigung, Justierarbeiten oder Austausch von Verschleißteilen und Dichtungen mit begrenzter Lebensdauer unterliegen nicht der Gewährleistung.
i) Die Gewährleistung erlischt, wenn
1) Teile durch Gewalteinwirkung durch unseren Vertragspartner oder durch Dritte beschädigt wurden,
2) ohne unsere Einwilligung durch unseren Vertragspartner oder durch Dritte Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen ausgeführt wurden,
3) keine Originalteile verwendet wurden,
4) von uns nicht empfohlene Zusatzgeräte oder Betriebsmittel verwendet wurden und von unserem Vertragspartner nicht den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Mangel darauf nicht beruht,
5) die Beanstandungen durch Nichtbeachtung der Betriebs- oder Bedienungsanleitung entstanden sind,
6) Schäden entstanden sind durch höhere Gewalt, Wasserschäden, Feuerschäden durch unzulässig hohe Temperaturen, falsche Befeuerung, ferner bei Nichtberücksichtigung der einschlägigen Normen durch den Betreiber der Anlage,
7) die notwendigen Wartungs- oder Servicearbeiten nicht turnusgemäß ausgeführt wurden.
j) Vorsorglich halten wir fest, dass bei geringfügigen Mängeln unserem Vertragspartner kein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht (soweit das Rücktrittsrecht nicht ohnehin bei Bauleistungen ausgeschlossen ist). Als wesentliche Mängel in Abgrenzung zu geringfügigen Mängeln gelten solche Mängel, die Nachbesserungskosten von zumindest 25% des ursprünglichen Vertragsvolumens ausmachen.
k) Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen, sowie bei Montage von vom Vertragspartner gelieferten Materialien ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
l) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
m) Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
10. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, Nebenforderungen eingeschlossen, unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte. In einer derartigen Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

11. Versuchte Instandsetzung
a) Werden wir mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

11. Fördermittel
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für die Stellung eines eventuellen Förderantrags notwendigen Daten zu der antragsgegenständlichen Anlage oder Gebäude auf eigene Kosten zu erheben und uns diese Daten vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
b) Wir haften nicht dafür, dass ein unter pflichtgemäßer Mitwirkung von uns gestellter Antrag auf Gewährung von Fördermitteln positiv beschieden wird.
c) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
d) Für Schäden, die auf der Unrichtigkeit von durch den Auftraggeber mitgeteilten Gebäude- oder sonstigen Daten beruhen, ist eine Haftung von der Fa. Schädler GmbH ausgeschlossen.
e) Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Die Förderungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.
f) Unsere Rechnungen sind unabhängig von eventuell beantragen Fördermittel fällig. Zu erwartende Fördersummen dürfen nicht von unseren Rechnungen abgezogen werden.

12. Schlussbestimmungen
a) Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
b) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit unserem Vertragspartner ist unser Firmensitz, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, wahlweise am Firmen oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen.
c) Für das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, auch wenn unser Abnehmer seinen Sitz im Ausland hat.
d) Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der weiteren Regelung unserer Vertragsbedingung für Werkleistungen wird dadurch nicht berührt.
e) Für das Vertragsverhältnis gilt Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung zur Aufhebung der Schriftform.